Smartphone und App, mehr braucht man nicht, um über diverse Internet-Plattformen Kleinstaufträge zu erledigen. Die Vermittler preisen die Jobs als schnell verdientes Nebeneinkommen. Doch wer auf das Geld angewiesen ist, kann leicht in ein arbeitnehmerähnliches Abhängigkeitsverhältnis rutschen. Das hat nun auch das Bundesarbeitsgericht so gesehen und einem Crowdworker den entsprechenden Status zuerkannt.
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Quelle: eRecht24 | Internetrecht
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