Damit Sie nach dem Tod Ihres Partners eine Witwenrente erhalten können, müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen, wie eine Mindestdauer Ihrer Ehe.Stirbt Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, haben Sie Anspruch auf Witwenrente. Sie müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, abhängig davon, ob Ihnen die große oder die kleine Witwenrente gezahlt wird. Eine der Bedingungen ist die Ehedauer.Dauer der Ehe für die WitwenrenteDamit Ihnen eine Witwenrente gezahlt werden kann, müssen Sie bis zum Tod Ihres Ehe- oder Lebenspartners mindestens ein Jahr lang mit ihm verheiratet gewesen sein. Waren Sie weniger als ein Jahr lang verheiratet, haben Sie keinen Anspruch, da der Rentenversicherungsträger von einer Versorgungsehe ausgeht.Von einer Versorgungsehe ist die Rede, wenn der Tod eines Partners aufgrund einer schweren Krankheit vorhersehbar war und geheiratet wurde, damit der andere Partner versorgt ist. Die Mindestdauer der Ehe von einem Jahr ist sowohl für die große als auch für die kleine Witwenrente Voraussetzung.Ausnahmen bei kürzerer EhedauerAuch wenn der Rentenversicherungsträger beim Tod Ihres Ehepartners und einer Ehedauer von weniger als einem Jahr zunächst von einer Versorgungsehe ausgeht, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente, wennSie gemeinsam mit Ihrem Partner ein Kind haben oderIhr Partner plötzlich durch einen Unfall gestorben ist.Um eine Witwenrente zu erhalten, müssen Sie die Gründe bei der Rentenversicherung darlegen.Wartezeit für die WitwenrenteBei der Witwenrente ist oft von einer Wartezeit von fünf Jahren die Rede. Das bedeutet nicht, dass Sie mindestens fünf Jahre lang verheiratet gewesen sein müssen. Ihr Ehepartner muss mindestens fünf Jahre lang Beiträge für eine Beschäftigung in die Rentenversicherung eingezahlt haben, um Rentenansprüche zu erwerben. Als Ausnahme gilt, wenn Ihr Ehepartner vorher durch einen Arbeitsunfall stirbt.Kleine und große WitwenrenteEine kleine Witwenrente wird Ihnen 24 Monate lang gezahlt und beträgt 25 Prozent der Rente oder Rentenansprüche Ihres Ehepartners. Sie erhalten sie, wenn Sie jünger als 47 Jahre und nicht erwerbsgemindert sind. Auch dann, wenn Sie kein minderjähriges oder behindertes Kind erziehen, haben Sie Anspruch auf die kleine Witwenrente. Die große Witwenrente wird bis an das Lebensende gezahlt und beträgt 55 Prozent der Rente oder Rentenansprüche Ihres Ehepartners. Sie haben Anspruch, wennSie erwerbsgemindert sind,Sie ein minderjähriges oder behindertes Kind erziehen,mindestens 47 Jahre alt sind.Mindestens eine dieser Voraussetzungen muss für die große Witwenrente vorliegen.Anspruch der ersten FrauWer geschieden ist, hat keinen Anspruch auf Witwenrente. Es gibt jedoch eine Ausnahme für den Anspruch der ersten Frau, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde. Der Partner muss auch dann mindestens fünf Jahre Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben. Hat die erste Frau von ihrem geschiedenen Partner Unterhalt bezogen und nicht wieder geheiratet, besteht ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

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Quelle: T-Online | Wirtschaft
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