Mit dem Black Friday naht die Hochsaison für sogenannte Eigenpreisgegenüberstellungen. Nicht wenige Händler erhöhen vor Rabattaktionen kurzfristig die Preise, um anschließend mit “Streichpreisen” zu werben. Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn die Preisangabenverordnung enthält klare Vorschriften zum Verbraucherschutz bei der Werbung mit Streichpreisen. In einem Gastbeitrag für Etailment gibt Rechtsanwältin Kathrin Schürmann einen Überblick darüber, was Händler bei der Werbung mit durchgestrichenen Preisen beachten müssen.
Lesen Sie weiter auf: Etailment-Expertenrat: Streichpreise: Was ist noch erlaubt?
Quelle: eTailment
Titelbild/Grafik by eTailment | dfv Mediengruppe
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