Kaufe vier, zahle drei: Wer über seinen Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Aktien des Unternehmens zum Vorteilspreis zu bekommen, muss den Rabatt unter Umständen versteuern. Aber nicht immer. Manche börsennotierten Unternehmen ermöglichen ihren Beschäftigten den Kauf von Belegschaftsaktien. Das sind Wertpapiere des eigenen Unternehmens, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Vorteilspreis beziehen können – weil das Unternehmen den Kauf in irgendeiner Weise vergünstigt oder bezuschusst. Mit dem verbilligten Kauf entsteht Beschäftigten ein sogenannter geldwerter Vorteil, den sie versteuern müssen. Seit diesem Jahr gilt hierbei allerdings ein höherer Freibetrag, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit. Geldwerte Vorteile beim Kauf von Belegschaftsaktien sind bis zu einem Wert von 2000 Euro steuerfrei. Erst darüber hinausgehende Beträge müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Zuvor lag der Freibetrag bei 1440 Euro. Die Lohnsteuerhilfe Bayern gibt ein Rechenbeispiel: Bezieht ein Beschäftigter Mitarbeiteraktien zum Preis von 50 Euro pro Stück, obwohl der Kurswert an der Börse bei 75 Euro liegt, entsteht je Aktie ein geldwerter Vorteil von 25 Euro. Mit dem seit Januar geltenden Freibetrag könnten Beschäftigte so bis zu 80 solcher Aktien steuerfrei zum Vorteilspreis beziehen. Aber Achtung: Voraussetzung für die Gewährung des Steuerfreibetrags ist, dass es sich bei dem Angebot des Arbeitgebers um eine freiwillige Leistung handelt, die allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht, die mindestens ein Jahr ununterbrochen angestellt waren. Außerdem gilt der Steuerfreibetrag laut Lohnsteuerhilfe Bayern nur für den Bezug echter Aktien. Virtuelle Aktienoptionen oder Barzahlungen zum Aktienerwerb sind davon ausgenommen.

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Quelle: T-Online | Wirtschaft
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