Wer über seine Webseite das Abschließen von Abonnements anbietet, muss dort auch eine Kündigungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Eine entsprechende Schaltfläche hat für Verbraucher leicht und unmittelbar auffindbar zu sein. Beim Pay-TV Anbieter Sky war das nach Ansicht des Landgerichts München I nicht der Fall. Das Unternehmen muss die Gestaltung und Positionierung nun ändern.

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Quelle: eRecht24 | Internetrecht
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