Wer mit Bekanntheit aus Presse, Hörfunk oder Fernsehen wirbt, muss entsprechende Fundstellen oder Links zum Überprüfen angeben. Die Angabe ist außerdem nur zulässig, wenn sie sich auf eine redaktionelle positive oder neutrale Berichterstattung und nicht auf Werbeschaltungen bezieht. Bei der Angabe von Kundenbewertungen ist hingegen keine genaue Aufschlüsselung erforderlich. der Durchschnittswert reicht aus.
Lese weiter auf: Wettbewerbsrecht: „Bekannt aus …“ nur mit Angabe von Fundstellen zulässig
Quelle: eRecht24 | Internetrecht
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